Elektrokleinstfahrzeuge

Mit Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) am 15. Juni 2019 dürfen bestimmte Elektrokleinstfahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Hierzu gehören zum Beispiel Segways und als sog. E-Scooter angebotene Elektrokleinstfahrzeuge, sofern sie die Anforderungen der eKFV erfüllen.

Elektrokleinstfahrzeuge können einen Beitrag zur Nah- und Mikromobilität leisten und sich – gerade in Verknüpfung mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) – positiv auf den innerstädtischen Individualverkehr auswirken.

Welche Elektrokleinstfahrzeuge sind zugelassen?

Elektrokleinstfahrzeuge mit folgenden Merkmalen können im öffentlichen Straßenraum zugelassen werden:

  • Fahrzeuge ohne Sitz (z.B. E-Scooter) oder selbstbalancierende Fahrzeuge mit oder ohne Sitz (z.B. Segways),
  • Lenk- oder Haltestange,
  • 6 km/h bis max. 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit,
  • Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (1400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen),
  • verkehrssicherheitsrechtliche Mindestanforderungen (u.a. im Bereich der Brems- und Lichtsysteme, der Fahrdynamik und elektrischen Sicherheit).

Sonstige Kleinstfahrzeuge mit elektrischem Antrieb

Kleinstfahrzeuge mit elektrischem Antrieb, die nicht unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung fallen, etwa weil sie keine Lenkstange besitzen (z.B. Air-, Solo- oder Monowheel, Hoverboard), sind im öffentlichen Straßenverkehr nicht zugelassen. Mit ihnen darf auch nicht auf Gehwegen und/oder in Fußgängerzonen gefahren werden.

Worauf Sie beim Kauf eines Elektrokleinstfahrzeuges achten sollten

Wenn Sie das Elektrokleinstfahrzeug auf öffentlichen Straßen führen wollen, achten Sie beim Kauf darauf, dass es

  • eine Allgemeine Betriebserlaubnis des Kraftfahrt-Bundesamtes oder eine Einzelbetriebserlaubnis hat,
  • mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie einem Fabrikschild mit der Angabe "Elektrokleinstfahrzeug", der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 20 km/h und der Genehmigungsnummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis oder der Einzelbetriebserlaubnis gekennzeichnet ist,
  • zwei unabhängige Bremsen, Beleuchtung und eine Hupe/Klingel hat.

Mindestalter

Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeuges im Sinne der eKFV sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Eine Fahrerlaubnis oder Mofa-Prüfbescheinigung ist nicht erforderlich.

Versicherung

Versicherungsplakette

Es besteht Versicherungspflicht. Ohne Versicherung dürfen Sie Ihr Elektrokleinstfahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen benutzen. Die Versicherungsplakette ist an der Rückseite des Fahrzeugs fest anzubringen.

Verkehrsregeln

  • Elektrokleinstfahrzeuge dürfen innerorts und außerorts nur auf baulich angelegten Radwegen sowie weiteren Radverkehrsflächen (z.B. Radfahrstreifen oder Fahrradstraßen) geführt werden. Dies gilt auch, wenn vorhandene Radwege nicht benutzungspflichtig sind. Nur sofern solche nicht vorhanden sind, darf die Fahrbahn benutzt werden.
  • Gehwege und Fußgängerzonen dürfen nicht befahren werden, auch nicht mit ausgeschaltetem Motor. Für das Benutzen anderer Verkehrsflächen sowie das Befahren von Einbahnstraßen in Gegenrichtung gilt: Dies ist nur erlaubt, wenn es durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ oder durch das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ freigegeben wurde.
  • Seit Inkrafttreten der 54. StVO-Novelle am 28. April 2020 gelten Verkehrszeichen mit Sinnbild für den Radverkehr entsprechend für Elektrokleinstfahrzeuge, etwa das ein Benutzungsverbot anordnende Zeichen 254. Fahrradstraßen und Fahrradzonen, die mit der 54. StVO-Novelle eingeführt wurden, können sowohl vom Radverkehr als auch von Elektrokleinstfahrzeugen genutzt werden.
  • Wenn das Elektrokleinstfahrzeug keinen Blinker hat, muss Handzeichen gegeben werden.
  • Auf Radverkehrsflächen muss Rücksicht auf den Radverkehr genommen und diesem das Überholen ohne Behinderung ermöglicht werden.
  • Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden.
  • Für das Abstellen gelten die für Fahrräder geltenden Vorschriften entsprechend. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen dabei nicht behindert werden.
  • Auf Elektrokleinstfahrzeugen ist die Mitnahme von weiteren Personen oder Anhängerbetrieb nicht erlaubt.

Das Tragen eines Schutzhelms während der Fahrt ist zwar nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert.

Wer kann wo fahren?
© BMVI

 

 

 

 

 

 

Ihr Elektrokleinstfahrzeug ist ein Kraftfahrzeug. Das heißt insbesondere:

  • Es gelten dieselben Bestimmungen zum Konsum von Alkohol, Medikamenten und Drogen wie beim Führen anderer Kraftfahrzeuge, insbesondere die 0,5 Promille-Grenze für Alkohol. Bereits ab 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, sofern eine entsprechende Fahruntüchtigkeit gegeben ist. Für Fahranfänger und für Verkehrsteilnehmer vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt stets: 0,0-Promille.
  • In Wäldern und in der freien Natur sind nur Fahrten auf Straßen und Wegen zulässig, die für den öffentlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen freigegeben sind. Dies gilt insbesondere auch für Schutzgebiete nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz, wie Natur- und Landschaftsschutzgebiete.
  • Im Gegensatz zu anderen Kraftfahrzeugen besteht bei einem Unfallereignis für Führer von Elektrokleinstfahrzeugen keine verschuldensabhängige Gefährdungshaftung (§ 8 Nr. 1 StVG). Somit haften Führer von Elektrokleinstfahrzeugen – wie Radfahrende – nur bei nachgewiesenem Verschulden.

Mitnahme im ÖPNV

Die Möglichkeit zur Mitnahme von Elektrokleinstfahrzeugen in Bus und Bahn wird lokal geregelt. Das jeweilige Verkehrsunternehmen bzw. der jeweilige Aufgabenträger entscheiden selbst, ob und unter welchen Bedingungen sie die Mitnahme von Elektrokleinstfahrzeugen im ÖPNV gestatten. Hierbei sind Differenzierungen je nach Verkehrsmittel (Regionalzüge, S-Bahn, U-Bahn, Tram, Busse) und je nach Verkehrszeit möglich. Näheres hierzu erfahren Sie bei den Verkehrsverbünden, Verkehrsunternehmen oder Aufgabenträgern.

Weiterführende Hinweise

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr lässt die Umsetzung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) wissenschaftlich begleiten und evaluieren. Die BASt hat einen Zwischenbericht mit dem Titel „Wissenschaftliche Begleitung der Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr“ im Dezember 2021 veröffentlicht. Der Zwischenbericht ist auf der Internetseite der BASt abrufbar (Projektnummer FE 77.0522/2019).

Fragen zu den Verkehrsregeln beantwortet auch die Broschüre des Bayerischen Innenministeriums „Sicher unterwegs mit E-Scooter, E-Bike und Co.“ Der Flyer kann im Broschürenportal der Bayerischen Staatsregierung heruntergeladen werden.