
Kommunales Wohnraumförderungsprogramm – KommWFP
Mit dem Kommunalen Wohnraumförderungsprogramm unterstützt der Freistaat Bayern die Gemeinden dabei, selbst bezahlbaren Wohnraum zu planen und zu bauen. Mit 150 Millionen Euro im Jahr wird der Neubau von gemeindlichen Mietwohnungen gefördert. Es sollen Wohngebäude gefördert werden, die langfristig nutzbar sind und dem Ziel einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechen. Projekte mit deutlich abgesenkten Standards werden nicht angestrebt.
Einen Überblick über beispielhafte Bauvorhaben erhalten Sie auf unserer Seite Projekte.
Antragsberechtigung und Bindungsdauer
Antragsberechtigt sind alle bayerischen Gemeinden. Die Gemeinden müssen Eigentümer der geförderten Wohngebäude bleiben, können aber zur Umsetzung der Maßnahmen Dritte wie beispielsweise kommunale oder kirchliche Wohnungsunternehmen beauftragen (soweit erforderlich unter Beachtung des Vergaberechts). Eine Weiterleitung der Mittel an Dritte, etwa an kommunale Wohnungsbauunternehmen, ist nicht möglich. Die Gemeinden können auch Projekte in interkommunaler Zusammenarbeit umsetzen. Die Bindungsdauer beträgt 20 Jahre.
Um die Gemeinden bei der Abwicklung des Programms zu unterstützen, hatte die ehemalige Oberste Baubehörde eine Handreichung mit entsprechenden förderrechtlichen Hinweisen erstellt, die hier abrufbar ist. Des Weiteren steht hier eine Handreichung mit allgemeinen vergabe- und beihilfe-rechtlichen Hinweisen zur Verfügung.
Förderfähige Maßnahmen
Gefördert werden der Bau von barrierefreien (gemäß DIN 18040-2) Mietwohnungen, der Umbau zu Mietwohnungen und die Modernisierung von Mietwohnungen. Förderfähig ist auch der Erwerb von leerstehenden Gebäuden, soweit sie modernisiert oder zu Wohnraum umgebaut werden. Ebenfalls förderfähig ist der Ersterwerb von neu errichteten, bisher noch nicht genutzten Wohngebäuden, deren Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 2015 erteilt worden ist. Bei Gebäuden, die genehmigungsfrei errichtet wurden, tritt an die Stelle der Baugenehmigung der Baubeginn laut Baubeginnsanzeige.
Die Förderung setzt sich zusammen aus einem Zuschuss in Höhe von 30 Prozent der förderfähigen Kosten sowie einem zinsverbilligten Darlehen der BayernLabo. Die aktuellen Laufzeiten und Zinssätze können im Internetangebot der BayernLabo abgerufen werden. Einen 10 prozentigen Eigenanteil müssen die Gemeinden selbst leisten, dieser kann auch in einem bereits im Eigentum der Gemeinde befindlichen Grundstück bestehen. Gefördert werden auch vorbereitende Maßnahmen wie Planungen und Gutachten (zum Beispiel Wohnraumkonzepte, Fachgutachten und Wettbewerbe). Für diese Maßnahmen kann ein Zuschuss in Höhe von 60 Prozent der förderfähigen Kosten gewährt werden.
Belegung, Miethöhe und Einkommensgrenzen
Die Zielgruppe des Kommunalen Wohnraumförderungsprogramms umfasst Haushalte, die sich aus eigener Kraft nicht am Wohnungsmarkt versorgen können. Die Wohnungen sollen in angemessenem Umfang auch anerkannten Flüchtlingen entsprechend dem Bedarf vor Ort zur Verfügung gestellt werden. Dies zu steuern ist Aufgabe der jeweiligen Gemeinde. Die Miethöhen sind von der Gemeinde so zu gestalten, dass die Wohnungen insbesondere auch von einkommensschwachen Personen wie Empfängern von Transferleistungen genutzt werden können, beispielsweise in Anlehnung an die angemessene Miete nach § 22 Absatz 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II). Die Einkommensgrenzen sollen sich an den Einkommensgrenzen der Wohnraumförderung orientieren (vergleiche Artikel 11 Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG).
Bewilligungsstellen und Mittelverteilung
Mit der Umsetzung des Programms werden die Regierungen betraut. Den Regierungen werden bedarfsorientierte Kontingente zur Bewirtschaftung zugewiesen. Sollten die Mittel in einem Regierungsbezirk nicht abgerufen werden, wird eine Umverteilung der Mittel vorbehalten.