Staatsstraße 2253 südlich von Bad Windsheim
© Bayerische Straßenbauverwaltung

Planungsprozess einer Straßenbaumaßnahme

Für die Realisierung einer Straßenbaumaßnahme von der Feststellung des Bedarfs bis zur vergabereifen Ausführungsplanung ist eine Reihe von Planungsschritten notwendig. Die Komplexität des Planungsprozesses, das Kostenmanagement sowie die frühzeitige Abstimmung mit anderen Belangen erfordert eine klar strukturierte Projektvorbereitung. Diese Arbeit erfolgt in den Planungsschritten Raumordnung und Planfeststellung.

Raumordnungsverfahren

Das Raumordnungsverfahren (ROV) als Instrument der Raumordnung dient dazu, raumbedeutsame Planungen und Vorhaben – hierzu kann zum Beispiel der Neubau einer Bundesfernstraße gehören – auf ihre Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung zu prüfen. Das ROV wird vom Vorhabenträger bei der Regierung beantragt, die das ROV durchführt. Dazu werden die Träger öffentlicher Belange (TÖB) zu dem Vorhaben gehört; die Öffentlichkeit wird über die Gemeinden beteiligt. Die Höhere Landesplanungsbehörde schließt das ROV mit der so genannten landesplanerischen Beurteilung (LPB) ab, die auch die Prüfung der Umweltbelange umfasst. Die LPB stellt die Vereinbarkeit des zu überprüfenden Vorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung fest – in der Regel unter Maßgaben. Diese Entscheidung hat keine Rechtswirkung nach außen und ist nicht verwaltungsgerichtlich angreifbar. Sie ist jedoch im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen.

Planfeststellungsverfahren

Im Planfeststellungsverfahren (PLF-Verfahren) wird über die Zulässigkeit verkehrswichtiger, überörtlicher Straßenbauvorhaben unter Abwägung privater und öffentlicher Belange entschieden. Das PLF-Verfahren regelt auf der Grundlage der Straßen- und Verwaltungsverfahrensgesetze alle durch den Bau und den Betrieb des Vorhabens verursachten öffentlich-rechtlichen Beziehungen einschließlich der Kostentragung. Im PLF-Verfahren werden sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen ersetzt (Konzentrationswirkung).

Die Staatlichen Bauämter beantragen als zuständige Straßenbaubehörden für eine Straßenbaumaßnahme bei der Regierung als Planfeststellungsbehörde die Durchführung eines PLF-Verfahrens.

  • Zunächst erfolgt eine Anhörung der Betroffenen: Hierzu erhalten die betroffenen Gemeinden von der PLF-Behörde die Antragsunterlagen, um sie einen Monat öffentlich auszulegen. Gleichzeitig werden die Träger öffentlicher Belange und die anerkannten Verbände und Vereine gehört. In Erörterungstermin behandelt die PLF-Behörde die erhobenen Einwendungen. Daraus können sich auch Änderungen der Planunterlagen ergeben, die dann meist nochmals auszulegen und anzuhören sind.
  • In der anschließenden Phase entscheidet die PLF-Behörde im Planfeststellungsbeschluss sowohl über die Rechtmäßigkeit der Planung als auch über die erhobenen Einwände. Ein Beschluss kann sehr umfangreich sein. Die Dauer eines PLF-Verfahrens ist trotz gesetzlicher Fristen bei der Anhörung besonders wegen möglicher Planänderungen sehr unterschiedlich.
  • Gegen einen Beschluss kann geklagt werden.

Bei allen Planungsschritten wird heute auch eine umfangreiche Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.